Gesetzliche Rentenversicherung Träger, Leistungen, Aufgaben

Sie lernen hier mehr zum Thema gesetzliche Rentenversicherung und erfahren weiterhin wer der Träger der Rentenversicherung ist, welche Leistungen es gibt, wie die Finanzierung gestaltet ist sowie welche Aufgaben sie hat. Ebenfalls erhalten Sie Informationen zur Rentenhöhe, dem Anspruch sowie zur Witwenrente.

Gesetzliche Rentenversicherung, Träger, Leistungen, Finanzierung, Aufgaben der GKV, Info zu Rentenhöhe, Anspruch und Witwenrente.
Gesetzliche Rentenversicherung

Was ist die gesetzliche Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung wird als ein System zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung bezeichnet, dass vom Staat, also von der Regierung unterhalten wird. Alternativ wird die gesetzliche auch staatliche Rente genannt.

Geschichtliche Hintergründe der Rentenversicherung

Damit grenzt sich die gesetzliche Rentenversicherung deutlich zu den privatwirtschaftlichen Angeboten für die private Rentenversicherung, von der betrieblichen Altersvorsorge sowie von sonstigen Rentenformen ab. In vielen Ländern sieht der Staat die gesetzliche Rentenversicherung als eine der besonders wichtigen Aufgaben gegenüber seinen Bürgern als dem Staatsvolk an. Deutschland gehört weltweit zu den Ländern mit dem ältesten gesetzlichen Rentenversicherungssystem.

Eingeführt wurde die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 1891 im Deutschen Kaiserreich. Damaliges Staatsoberhaupt war der deutsche Kaiser Wilhelm I, und Reichskanzler war Fürst Otto von Bismarck. Zu derselben Zeit wurde in Dänemark die nationale Volksrente eingeführt. Großbritannien folgte im Jahr 1908 mit dem Old Age Pensions Act, und die USA erst Mitte der 1930er-Jahre mit der damaligen Social Security.

Gesetzliche Rentenversicherung Träger

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem Jahr 2005 unter dem einheitlichen Oberbegriff Deutsche Rentenversicherung zusammengefasst. Unterschieden wird in die Bundesträger mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft sowie in mehr als ein Dutzend Regionalträger. Rechtsgrundlage für das gesamte gesetzliche Rentenversicherungswesen ist das Sozialgesetzbuch VI, kurz SGB VI.

Gesetzliche Rentenversicherung und die Leistungen

Für die gesetzliche Rentenversicherung gibt es im Wesentlichen drei Leistungsfälle, und somit folgende Leistungen:

  • Altersrente
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente)
  • Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente)

Finanzierung und Einnahmequellen

Damit die Deutsche Rentenversicherung, abgekürzt DRV ihre Leistungspflicht gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern erfüllen kann, werden dementsprechend hohe und laufende Einnahmen benötigt. Die beiden wichtigsten Einnahmequellen zur Finanzierung für die DRV sind die Rentenversicherungsbeiträge der Versicherten sowie ein jährlicher Zuschuss aus dem Haushalt der Bundesregierung, der Bundeszuschuss. Er setzt sich zusammen aus Haushaltsmitteln für die allgemeine Rentenversicherung sowie für Zusatzleistungen der DRV zu Kindererziehungszeiten, zur Knappschaft sowie zu Leistungen nach dem AAÜG, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.

Für das Jahr 2010 beispielsweise hat der gesamte Bundeszuschuss rund 80 Mio. Euro betragen. In Zukunft soll er die 100 Mio. überschreiten. Von dieser Finanzierung, die oftmals ein Drahtseilakt ist, merkt der Rentner buchstäblich nichts. Er bekommt die Rente pünktlich am letzten Werktag des Monats auf sein Konto überwiesen. In diesem Sinne hat sich der mittlerweile legendäre Ausspruch des früheren Bundesarbeitsministers Norbert Blüm bis heute bewahrheitet: Die Renten sind sicher!

Gesetzliche Rentenversicherung und die Beiträge

Der Anspruch auf eine spätere gesetzliche Altersrente begründet sich durch die bestenfalls lebenslange Bezahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Jeder unselbstständig Beschäftigte, also in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Angestellte und Arbeiter ist, wie es heißt, rentenversicherungspflichtig. Er bezahlt einen bestimmten Prozentsatz seines monatlichen Bruttoentgeltes als Rentenversicherungsbeitrag. Zurzeit, in der zweiten Hälfte der 2010er-Jahre, beträgt der Rentenversicherungsbeitrag knapp 19 Prozent des Brutto von Lohn oder Gehalt. Dieser Betrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen, das heißt bezahlt. Bei einem Monatsentgelt von brutto 3.000 Euro beträgt der Rentenversicherungsbeitrag bei einem Beitragssatz von 19 Prozent 570 Euro, aufgeteilt auf jeweils 285 Euro für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil von der monatlichen Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers ein und führt die Gesamtsumme, in diesem Fall die kompletten 570 Euro, an den für den Arbeitnehmer zuständigen Rentenversicherungsträger ab. Zum Ende des Kalenderjahres bekommt der Arbeitnehmer mit einer Entgeltbescheinigung den Nachweis erbracht, dass sein Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag auch tatsächlich und in voller Höhe bezahlt hat. Bis dahin muss er darauf vertrauen, dass das auch tatsächlich so geschieht. Vor diesem Hintergrund ist es Straftat des Arbeitgebers, wenn er die Beiträge verkürzt oder gar nicht abführt.

Aktueller Beitragssatz für 2024

Hier finden Sie den aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • 2017: 18,70 %
  • 2018: 18,60 %
  • 2019: 18,60 %
  • 2020: 18,60 %
  • 2021: 18,60 %
  • 2022: 18,60 %
  • 2023: 18,60 %
  • 2024: 18,60 %

Auf dieser Webseite finden Sie mehr Informationen zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze 2024.

Höhe der Rente

Grundsätzlich gilt auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die spätere gesetzliche Altersrente umso höher ist, je höher die bisherige Beitragszahlung war. In gewisser Weise, allerdings keineswegs Eins-zu-eins, stimmt das so. Für jeden Versicherten wird von Beginn seiner Versicherungspflicht an ein lebenslanges Versichertenkonto geführt. Darin wird laufend fortgeschrieben, welche Rentenansprüche er auf welcher Grundlage zum jeweiligen Zeitpunkt, wie es heißt, erworben hat.

Gleichzeitig wird der jeweilige Betrag in einer Rentenmitteilung auf den Zeitpunkt hochgerechnet, zu dem der Anspruch auf gesetzliche Altersrente besteht. Vereinfacht gesagt: Für den 40-jährige Arbeiter oder Angestellten wird ausgerechnet, wie hoch seine Rente ausfallen wird, wenn er durch zukünftige Beitragszahlungen in derselben Höhe wie bisher bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter, wie man sagt, durcharbeitet. Ab dem Jahr 2030 beginnt der Anspruch auf gesetzliche Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Zukunftsprobleme für die gesetzliche Rentenversicherung

Das Problem für die diejenigen, die zurzeit und zukünftig in Rente gehen, ist die Berechnung der Regelaltersrente, im Sprachgebrauch auch Eintrittsrente genannt. Sie wird als das prozentuale Rentenniveau gegenüber dem letzten Erwerbseinkommen vor Renteneintritt bezeichnet. Das errechnet sich weitgehend anhand eines bundesweiten, rechnerischen Durchschnittswertes. Dessen Berechnung ist kompliziert und aufwändig. Das Ergebnis sieht für alle Empfänger von gesetzlicher Rente gleichermaßen so aus, dass sie gegenüber ihrem Erwerbseinkommen von heute auf morgen eine Einkommenseinbuße von bis zu 50 Prozent haben.

Alle politischen Parteien betonen, das Rentenniveau für die Neurentner anheben zu müssen. Doch keine von ihnen tut etwas Konkretes; wohl auch deswegen nicht, weil ein höheres Rentenniveau nach der jetzigen Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bezahlbar wäre. Die Beiträge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten bewegen sich an der oberen zumutbaren Grenze, und der Bundeszuschuss kann ebenfalls dauerhaft nicht angehoben werden. Auf Deutsch gesagt: Die gesetzliche Rentenversicherung sitzt in der Klemme, und zwar ohne jede Aussicht, sich kurz- oder mittelfristig daraus zu befreien.

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Für die gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten bestimmte Rahmenbedingungen, die der Versicherte erfüllen muss. Zu denen gehören die bisherigen Mindestversicherungszeiten sowie ein Grad der Behinderung, kurz GdB ab 50 Prozent aufwärts. Als Ausgleich dafür, dass der Betroffene schon vorzeitig eine gesetzliche Rente erhält, wird seine rechnerische Altersrente um monatlich 0,3 Prozent, jährlich also 3,6 Prozent gekürzt, maximal bis zu 10,8 Prozent. Diese Kürzung gilt nicht nur bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter, sondern lebenslang, also bis zu seinem Ableben. Darüber hinaus entfällt die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Renteneintritt noch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Witwenrente, Hinterbliebenenrente

Hat der Rentenversicherte die gesetzlichen Wartezeiten erfüllt, dann hat bei seinem Ableben der Ehepartner den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, heute Hinterbliebenenrente. Deren Höhe wird anhand des Rentenanspruchs des Verstorbenen errechnet. Unterschieden wird in die kleine sowie in die große Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird bis zu 24 Monate lang gezahlt. Der/Die Hinterbliebene erhält die große Witwenrente bis zum eigenen Ableben. Sie beträgt 60 Prozent der bisherigen bzw. rechnerischen gesetzlichen Altersrente des Verstorbenen.