Erwerbsminderungsrente Voraussetzung, Antrag, Höhe, Widerspruch

Sie erhalten hier Infos zur Erwerbsminderungsrente, welche in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung RV fällt. Hier lernen Sie mehr zu den Voraussetzungen, der Höhe der Rente und dem Antrag sowie zum Widerspruch und wie Selbstständige bei der Rente wegen Erwerbsminderung tun können.

Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, Voraussetzungen, Höhe der Rente, Antrag, Wartezeit, Widerspruch u. Selbstständige.

Wann habe ich einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente?

Personen haben dann einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn es ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, ihre volle Leistung bei der Arbeit zu erbringen. Wer nicht länger als drei Stunden pro Tag seiner Arbeit nachgehen kann, bezieht die volle Rente wegen Erwerbsminderung. Kann der Betroffene zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten, erhält er eine teilweise Rente. Der Betroffene muss die Rente beantragen, dabei handelt es sich um eine befristete Rente, die man verlängern kann.

Die Erwerbsminderungsrente und die Voraussetzungen

Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall sorgen immer wieder dafür, dass der Betroffene nicht mehr seinem Beruf nachgehen kann. Es kommt zu Einbußen beim Einkommen und der Betroffene verliert mitunter nicht nur seinen Job, sondern findet auch keine neue Stelle. Im Notfall springt die Rentenversicherung ein. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es die sogen. Erwerbsminderungsrente. Um einen Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die maximale Leistung der Arbeit liegt bei sechs Stunden pro Tag.
  • Der Betroffene hat mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche RV eingezahlt.
  • Der Antragsteller war, bezugnehmend auf die letzten fünf Jahre vor der Minderung, mindestens drei Jahre lang versichert. Es muss kein zusammenhängender Zeitraum gegeben sein.

Vor dem Jahr 1961 geboren

Ist der Antragsteller vor dem Jahr 1961 geboren, genügt es, wenn der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Nach dem Jahr 1961 geboren

Wurde der Antragsteller aber nach dem Jahr 1961 geboren, erhält er die Erwerbsminderungsrente erst dann, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, tagtäglich länger als sechs Stunden einer Beschäftigung nachzugehen. Dabei spielt der Umstand, ob es sich um den erlernten Beruf handelt oder nicht, keine Rolle.

Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente

Die volle Erwerbsminderungsrente wird erst dann zuerkannt, wenn es dem Antragsteller nicht mehr möglich ist, drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Kann der Betroffene nicht länger als sechs Stunden einer Arbeit nachgehen, erhält er nur eine teilweise Auszahlung der Rente.

Die Wartezeit von fünf Jahren

Um einen Anspruch auf diese Form der Rente zu haben, muss der Betroffene eine 5-jährige Wartezeit, in der Beiträge in die gesetzliche RV gezahlt wurden, abwarten. Zudem muss der Betroffene, um einen Anspruch auf die Rente zu haben, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Minderung drei Jahre lang einen Versicherungsschutz gehabt haben. Erst dann, wenn die Wartezeit erfüllt ist, besteht ein Anspruch.

Was zählt zu den Wartezeiten?

Zu den Wartezeiten zählen auch Phasen, in denen der Betroffene eine oder mehrere dieser Leistungen erhalten hat:

  • Krankengeld
  • ALG I
  • ALG II
  • Übergangsgeld
  • Zeiten aus dem Rentensplitting

Zudem werden auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, der Erziehung der Kinder und freiwillige Beitragszeiten gewertet.

Was ist mit einem Anfänger im Beruf?

Für Anfänger im Beruf besteht zudem ein Schutz als Zusatz. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt daher keine 5-jährige Wartezeit, so dass ein einzelner Beitrag in die RV genügt, um einen Anspruch auf die Rente zu haben.

Die Höhe der Rente bei der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Rente bei der Erwerbsminderung berechnet sich aus den Jahren der Versicherung und den Entgeltpunkten. Im Regelfall liegt die Rente rund ein Drittel unter dem zuletzt verdienten Gehalt in Brutto. Folgt man den Zahlen der Deutschen Rentenversicherung, beträgt die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente 719 Euro im Monat. Hat der Antragsteller aber nur einen Anspruch auf eine teilweise Rente, halbiert sich der Betrag auf durchschnittlich 360 Euro. In diesem PDF-Dokument der DRV finden Sie auf Seite 14 detaillierte Infos zur Rentenhöhe nach Jahren und Verdienst.

Der Antrag und die Unterlagen

Möchte der Betroffene einen Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung stellen, muss er der RV zahlreiche Unterlagen zukommen lassen:

  • den Namen und auch die Anschriften der behandelnden Ärzte
  • das Krankenhaus- und / oder Reha-Aufenthalte der letzten Jahre
  • die Beschreibung des gesundheitlichen Zustands
  • die Zeitliche Aufstellung der bisherigen Beschäftigungen, inkl. Lohn- oder Gehaltsgruppe

Die DRV bietet jedoch, im Rahmen der kostenfreien Beratung, eine Hilfe beim Ausfüllen der Formulare an. Auch beim Versicherungsamt der Gemeinde gibt es die Möglichkeit, Hilfe zu erhalten, wenn mitunter Probleme oder Fragen aufgetreten sind.

Ablehnung der Rente und der Widerspruch

Doch nicht jeder, der einen Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung stellt, bekommt diese in weiterer Folge auch zugesprochen. Rund 50 Prozent aller Anträge werden abgelehnt. Den Bescheid für die Ablehnung muss man aber nicht akzeptieren, denn der Betroffene hat das Recht Widerspruch einzulegen. Dabei beträgt die Frist einen Monat.

Der Widerspruch sollte per Einschreiben verschickt werden. Mitunter kann der Widerspruch auch direkt bei der Beratungs- oder Auskunftsstelle der RV vorgebracht werden. Führt das Verfahren des Widerspruchs aber nicht zum Erfolg, kann der Betroffene auch Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einbringen. Ratsam ist hingegen die rechtsfreundliche Vertretung durch einen speziellen Anwalt für Sozialrecht. Die Kosten für den Anwalt muss der Betroffene, sofern er den Prozess verliert, jedoch aus der eigenen Tasche bezahlen.

Selbstständige und die Versicherung wegen Berufsunfähigkeit

Da Selbstständige keiner Pflicht zur Versicherung in der RV unterliegen, besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass Freiberufler oder Selbstständige eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit abschließen.

Selbstständige als freiwillige Zahler in die RV

Mitunter können Selbstständige aber auch freiwillig in die gesetzliche Versicherung einzahlen. Der Nachteil ist, dass der Selbstständige keinen Zuschuss vom Arbeitgeber erhält und somit den vollen Beitrag leisten muss. Da viele Selbstständige einen derart hohen Beitrag aber nicht aufbringen können oder wollen, gibt es den niedrigeren Regelbeitrag.

Durch den Regelbeitrag erhalten die Selbstständigen Anspruch auf eine Rente. Damit der Selbstständige, auf Grundlage einer freiwilligen Bezahlung der Beiträge, einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente hat, muss er in weiterer Folge die Voraussetzungen wie die Pflichtversicherten erfüllen.

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