Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige soziale Absicherung für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können.

Um Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für Personen, die vor dem Jahr 1961 geboren wurden, gelten andere Regelungen als für jüngere Menschen. Eine wichtige Bedingung ist die Erfüllung einer sogenannten Wartezeit von fünf Jahren.

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem individuellen Einkommen. Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Auch Selbstständige können Anspruch auf diese Rente haben, sofern sie als freiwillige Zahler in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

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Erwerbsminderungsrente

Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente

Personen haben dann einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn es ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, ihre volle Leistung bei der Arbeit zu erbringen. Wer nicht länger als drei Stunden pro Tag seiner Arbeit nachgehen kann, bezieht die volle Rente wegen Erwerbsminderung. Kann der Betroffene zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten, erhält er eine teilweise Rente. Der Betroffene muss die Rente beantragen, dabei handelt es sich um eine befristete Rente, die man verlängern kann.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall sorgen immer wieder dafür, dass der Betroffene nicht mehr seinem Beruf nachgehen kann. Es kommt zu Einbußen beim Einkommen und der Betroffene verliert mitunter nicht nur seinen Job, sondern findet auch keine neue Stelle. Im Notfall springt die Rentenversicherung ein. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es die sogen. Erwerbsminderungsrente. Um einen Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die maximale Leistung der Arbeit liegt bei sechs Stunden pro Tag.
  • Der Betroffene hat mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
  • Der Antragsteller war, bezugnehmend auf die letzten fünf Jahre vor der Minderung, mindestens drei Jahre lang versichert. Es muss kein zusammenhängender Zeitraum gegeben sein.

Vor dem Jahr 1961 geboren

Ist der Antragsteller vor dem Jahr 1961 geboren, genügt es für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn der erlernte Beruf aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr annehmen kann.

Die Schwierigkeiten, den erlernten Beruf auszuüben, müssen aus medizinischer Sicht nachgewiesen werden. Die genaue Prüfung der individuellen Fälle erfolgt durch die Rentenversicherungsträger, die anhand ärztlicher Gutachten und weiterer Unterlagen darüber entscheiden, ob ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht. Sicherlich gibt es hier immer weniger Antragsteller

Nach dem Jahr 1961 geboren

Wurde der Antragsteller nach dem Jahr 1961 geboren, erhält er Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn er aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, täglich länger als sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um den erlernten Beruf handelt oder nicht.

Entscheidend ist allein die eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Allgemeinen. Die Rentenversicherungsträger prüfen auch hier anhand ärztlicher Gutachten und weiterer Unterlagen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt und somit Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente hat. Es ist wichtig, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachweisbar sind und eine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht.

Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird in vollem Umfang gewährt, wenn der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen derart stark eingeschränkt ist, dass er nur noch sehr geringfügige Arbeit verrichten kann. In diesem Fall erhält der Antragsteller die volle Erwerbsminderungsrente.

Wenn der Antragsteller hingegen noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zu arbeiten, wird ihm eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt. Die Höhe der Rente richtet sich dann nach dem Grad der Erwerbsminderung. Dabei werden sowohl individuelle Faktoren des Antragstellers als auch die jeweilige Rentenformel berücksichtigt.

Die Entscheidung über die Gewährung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente basiert auf ärztlichen Gutachten sowie weiteren Unterlagen, die durch den Rentenversicherungsträger sorgfältig geprüft werden. Es ist wichtig zu beachten, dass eine genaue Feststellung der Arbeitsfähigkeit und der erbrachten Leistungsfähigkeit notwendig ist, um den Anspruch auf die entsprechende Rentenleistung zu bewerten.

Wartezeit von fünf Jahren

Um einen Anspruch auf diese Form der Rente zu haben, muss der Betroffene eine 5-jährige Wartezeit, in der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, abwarten. Zudem muss der Betroffene, um einen Anspruch auf die Rente zu haben, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Minderung drei Jahre lang einen Versicherungsschutz gehabt haben. Erst dann, wenn die Wartezeit erfüllt ist, besteht ein Anspruch.

Was zählt zu den Wartezeiten?

Zu den Wartezeiten zählen auch Phasen, in denen der Betroffene eine oder mehrere dieser Leistungen erhalten hat:

  • Krankengeld
  • ALG I
  • ALG II
  • Übergangsgeld
  • Zeiten aus dem Rentensplitting

Zudem werden auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, der Erziehung der Kinder und freiwillige Beitragszeiten gewertet.

Was ist mit einem Anfänger im Beruf?

Für Anfänger im Beruf besteht zudem ein Schutz als Zusatz. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt daher keine 5-jährige Wartezeit, so dass ein einzelner Beitrag in die Rentenversicherung genügt, um einen Anspruch auf die Rente zu haben.

Höhe der Rente bei der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Rente bei der Erwerbsminderung berechnet sich aus den Jahren der Versicherung und den Entgeltpunkten. Im Regelfall liegt die Rente rund ein Drittel unter dem zuletzt verdienten Gehalt in Brutto. Folgt man den Zahlen der Deutschen Rentenversicherung, beträgt die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente 940 Euro im Monat (2023)

Hat der Antragsteller aber nur einen Anspruch auf eine teilweise Rente, halbiert sich der Betrag. In diesem PDF-Dokument der DRV finden Sie auf Seite 14 detaillierte Informationen zur Rentenhöhe nach Jahren und Verdienst.

Antrag und Unterlagen

Möchte der Betroffene einen Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung stellen, muss er der RV zahlreiche Unterlagen zukommen lassen:

  • den Namen und auch die Anschriften der behandelnden Ärzte
  • das Krankenhaus- und / oder Reha-Aufenthalte der letzten Jahre
  • die Beschreibung des gesundheitlichen Zustands
  • die Zeitliche Aufstellung der bisherigen Beschäftigungen, inkl. Lohn- oder Gehaltsgruppe

Die DRV bietet jedoch, im Rahmen der kostenfreien Beratung, eine Hilfe beim Ausfüllen der Formulare an. Auch beim Versicherungsamt der Gemeinde gibt es die Möglichkeit, Hilfe zu erhalten, wenn mitunter Probleme oder Fragen aufgetreten sind.

Ablehnung der Rente und Widerspruch

Doch nicht jeder, der einen Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung stellt, bekommt diese in weiterer Folge auch zugesprochen. Rund 50 Prozent aller Anträge werden abgelehnt. Den Bescheid für die Ablehnung muss man aber nicht akzeptieren, denn der Betroffene hat das Recht Widerspruch einzulegen. Dabei beträgt die Frist einen Monat.

Der Widerspruch sollte per Einschreiben verschickt werden. Mitunter kann der Widerspruch auch direkt bei der Beratungs- oder Auskunftsstelle der RV vorgebracht werden. Führt das Verfahren des Widerspruchs aber nicht zum Erfolg, kann der Betroffene auch Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einbringen.

Ratsam ist hingegen die rechtsfreundliche Vertretung durch einen speziellen Anwalt für Sozialrecht. Die Kosten für den Anwalt muss der Betroffene, sofern er den Prozess verliert, jedoch aus der eigenen Tasche bezahlen.

Selbstständige und die Versicherung wegen Berufsunfähigkeit

Da Selbstständige keine gesetzliche Pflicht zur Versicherung in der Rentenversicherung haben, besteht für sie auch kein automatischer Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies bedeutet, dass Selbstständige im Falle einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch die gleiche Absicherung wie angestellte Arbeitnehmer erhalten.

Deswegen ist es besonders wichtig, dass Freiberufler oder Selbstständige eine eigenständige Versicherung gegen Berufsunfähigkeit abschließen. Eine solche Versicherung bietet ihnen finanziellen Schutz, falls sie aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, ihrem Beruf nachzugehen.

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ermöglicht es Selbstständigen, sich gegen Einkommensausfälle abzusichern und so ihre finanzielle Existenz zu schützen. Allerdings ist es wichtig, die verschiedenen Angebote und Bedingungen der Versicherungsgesellschaften sorgfältig zu vergleichen, um die passende Versicherungslösung zu finden, die ihren individuellen Anforderungen und Bedürfnissen am besten entspricht.

Selbstständige als freiwillige Zahler

Manchmal entscheiden sich Selbstständige dazu, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Allerdings gibt es einige Unterschiede zum obligatorischen Beitrag für Pflichtversicherte. Im Gegensatz zu Angestellten erhalten selbstständige freiwillige Zahler keinen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber, sodass sie den vollen Beitrag alleine tragen müssen. Da diese Beiträge für viele Selbstständige oft eine finanzielle Belastung darstellen können oder sie aus anderen Gründen nicht den vollen Beitrag bezahlen möchten, besteht die Möglichkeit, den niedrigeren Regelbeitrag zu entrichten.

Wenn ein Selbstständiger den Regelbeitrag leistet, erwirbt er Anspruch auf bestimmte Rentenleistungen, einschließlich der Erwerbsminderungsrente. Allerdings muss er dann auch die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Dies beinhaltet die Erfüllung der Wartezeit und den Nachweis einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, die eine tägliche Arbeitszeit von weniger als drei oder sechs Stunden zur Folge hat.

Daher kann der freiwillige Beitrag für Selbstständige eine Möglichkeit sein, Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu erwerben, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch wichtig, die individuelle finanzielle Situation und die persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

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