Hier lernen Sie mehr zum Thema gesetzliche Arbeitslosenversicherung, kurz AV genannt. Weiterhin zu den Zielen, zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, zum Beitragssatz, den Leistungen und Aufgaben für Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie Bildungsträger. Weiterhin zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung und zur freiwilligen Versicherung besonderer Personengruppen.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung Ziele
Das Ziel der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die Gewährleistung der existenziellen Sicherheit, sofern der Versicherte seinen Arbeitsplatz verloren hat. Jedoch erhalten nicht nur Arbeitnehmer Leistungen aus der AV, auch die Arbeitgeber und Träger können diverse Leistungen in Anspruch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist der Träger der AV. Die Regionaldirektionen sind hingegen für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik zuständig, siehe auch den § 367 Absatz 3 SGB III.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist Pflicht
Für den Arbeitnehmer ist die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Angestellte einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, mehr Infos dazu finden Sie bei der Minijob-Zentrale. Gleichzeitig ist die AV eine der Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Versicherungsfreiheit
In diesem Fall muss sich der Angestellte freiwillig versichern. Verschiedene Personengruppen sind ebenfalls von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen, da sie dem Schutz nicht unterliegen sollen. Dazu gehören:
- Soldaten,
- Beamte
- bzw. auch Personen, die bereits im Rentenalter sind.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und der Beitragssatz
Die gesetzliche Grundlage zum Beitragssatz findet sich in § 341 SGB III. Für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage wird das beitragspflichtige Einkommen herangezogen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitragssatz und jeder trägt somit die Hälfte der jeweilig entstehenden Kosten. Die Höhe des Beitragssatzes ist natürlich immer wieder ein politisches Thema, so stellen sich immer wieder Fragen wie:
- Soll der Arbeitnehmer, der schon mehr als 25 Jahre gearbeitet hat, nun länger ALG I beziehen als der jüngere Arbeitnehmer, der gerade einmal drei Jahre lang einer Beschäftigung nachgegangen ist?
- Soll man die Einkommensteuer erhöhen oder senken bzw. soll man endlich an der Beitragsschraube zur drehen?
Am Ende wird es wohl nicht möglich, dass sich die Politiker für ein Modell entscheiden, das beide Seiten befriedigen wird.
Aktueller Beitragssatz 2022
Hier finden Sie den aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung:
- 2017: 3,00 %
- 2018: 3,00%
- 2019: 2,50 %
- 2020: 2,40 %
- 2021: 2,40 %
- 2022: 2,40 %
- 2023: 2,60 %
Auf dieser Webseite finden Sie mehr Infos zur aktuellen BBG Beitragsbemessungsgrenze 2023.
Leistungen durch die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung umfassen in der Regel Maßnahmen sowie Zahlungen an die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und auch an die ausgewählten Träger.
Leistungen für Arbeitnehmer
Von Arbeitnehmern können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Unterstützung und Vermittlung – So werden Reisekosten bzw. Kosten für die Bewerbung übernommen. Weiterhin gibt es auch einen sogenannten Vermittlungsgutschein.
- Maßnahmen, die die Aussichten auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessern sollen und Hilfen für die Mobilität sowie Förderung der Aufnahme einer beruflichen Beschäftigung.
- Die Förderung der Berufsausbildung, die sog. BAB Berufsausbildungsbeihilfe,
- die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, einer beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein bzw. der Teilhabe behinderter Personen am Arbeitsleben.
- Die Entgeltersatzleistungen, so das Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Insolvenzgeld sowie das Übergangsgeld.
- Die Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung, hierzu zählen das Zuschuss-Wintergeld, Saison-Kurzarbeitergeld oder das Mehraufwands-Wintergeld. Auch die Entgeltsicherung für bereits ältere Arbeitnehmer, Transferleistungen und das Kurzarbeitergeld.
Leistungen für Arbeitgeber
Von Arbeitgebern können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Für die Einstellung von Arbeitnehmern gibt es den Eingliederungszuschuss oder den Einstellungszuschuss im Zuge einer Neugründung bzw. Vertretung.
- Die Förderung einer beruflichen Weiterbildung, dies meint den Arbeitsentgeltzuschuss für Ungelernte.
- Weiterhin die Förderung der Teilhabe von behinderten Personen am Arbeitsleben insbesondere die berufliche Rehabilitation und Arbeitshilfen für behinderte Menschen, auch die Zuschüsse zu einer Ausbildungsvergütung oder Probebeschäftigung.
- Die Leistungen zur beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen, hier gibt es ebenfalls den Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen, die Zuschüsse zu einer Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen oder auch die Probebeschäftigung.
- Leistungen nach dem sogenannten Altersteilzeitgesetz.
Leistungen für Sozialträger
Von Trägern können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Die Förderung einer Berufsausbildung, im Näheren die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, ausbildungsbegleitende Hilfen sowie Übergangshilfen.
- Die Förderung von Einrichtungen die für die berufliche Aus- oder Weiterbildung benötigt werden oder auch zur beruflichen Rehabilitation. Ebenfalls die Förderung von Wohnheimen für Jugendliche.
- Die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschäftigung schaffen sollen.
- Zuschüsse zu den Sozialplanmaßnahmen, Förderungen von ABM und Hilfe im Zuge der Eingliederung.
Arbeitslosengeld, ALG I als Leistung
Im Mittelpunkt steht natürlich die Entgeltersatzleistung, das sog. Arbeitslosengeld oder ALG I. Hier stehen jedoch mehrere Varianten zur Verfügung, sodass die Versicherten entweder ein klassisches ALG I, das Übergangsgeld, das Teilarbeitslosengeld, das Insolvenzgeld oder auch das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung beziehen können.
Höhe und Dauer von ALG I
Die Höhe und die Dauer der jeweiligen Entgeltersatzleistungen – ALG I – werden durch bestimmte Voraussetzungen ermittelt, die der Arbeitslose erfüllen muss. In der Regel wird behauptet, dass das ALG I rund 60 Prozent des ehemaligen Nettoeinkommens beträgt. Diese Behauptung stimmt aber nicht. Einerseits kann ein Leistungssatz von 67 Prozent herangezogen werden, wenn der Arbeitslose einen Partner hat, der in weiterer Folge unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ein Kind versorgt werden muss, siehe hier auch § 32 EStG. Jedoch gibt es auch andere Merkmale, die die Höhe des ALG I mit beeinflussen können. Weitere Faktoren sind:
- Das Arbeitsentgelt, das im Zuge der letzten Beschäftigung erwirtschaftet wurde
- Den zuletzt erzielten Leistungsanspruch
- Die unterhaltsberechtigten Kinder
- Die Lohnsteuerklasse
All jene Punkte haben einen Einfluss auf die Höhe und auch auf die Dauer des ALG I, sodass die Tatsache, dass das ALG I immer 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens beträgt, nicht zu 100 Prozent richtig sein kann. Mehr Infos zur Höhe und Dauer der Leistung finden Sie hier. Sollten Sie arbeitslos geworden sein finden Sie hier wichtige Infos zum arbeitslos melden.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung und die Finanzierung
Die Leistungen zur Arbeitsförderung und die weiteren Ausgaben, die der Bundesagentur für Arbeit entstehen, werden durch die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie durch Dritte finanziert. Weiterhin durch Umlagen, Beiträge im Rahmen freiwilliger Weiterversicherungen und über diverse Einnahmen finanziert.
Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen
Für versicherungsfremde Aufgaben, die der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls übertragen werden können, gibt es einen Bundeszuschuss siehe auch den § 363 SGB III.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Durch das Beschäftigungschancengesetz können sich auch Existenzgründer für eine freiwillige Weiterversicherung entscheiden. So erhalten bestimmte Personengruppe z. B. Selbstständige, Auslandsbeschäftigte oder auch Pflegepersonen eine Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, sofern sie sich für eine freiwillige Weiterversicherung entschieden haben. Diese Regelung findet sich in § 28a SGB III.
Weitere Infos
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