Hier lernen Sie mehr zum Thema gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Weiterhin zu den Zielen, zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, zum Beitragssatz, den Leistungen und Aufgaben für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Bildungsträger. Weiterhin zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung und die freiwillige Weiterversicherung besonderer Personengruppen. Die Arbeitslosenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Die Aufgaben, die Rechte und auch die Verpflichtungen finden sich allesamt im Sozialgesetzbuch III.
Träger und Ziel der Arbeitslosenversicherung
Das Ziel der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die Gewährleistung der existenziellen Sicherheit, sofern der Versicherte seinen Arbeitsplatz verloren hat. Jedoch erhalten nicht nur Arbeitnehmer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – auch die Arbeitgeber und Träger können diverse Leistungen in Anspruch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist der Träger der Arbeitslosenversicherung. Die Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) sind hingegen für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik zuständig (siehe auch § 367 Absatz 3 SGB III).
Versicherungspflicht und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Für den Arbeitnehmer ist die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Angestellte einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, mehr Informationen dazu finden Sie bei der Minijob-Zentrale
Versicherungsfreiheit
In diesem Fall muss sich der Angestellte freiwillig versichern. Verschiedene Personengruppen sind ebenfalls von der Versicherungspflicht ausgenommen, da sie dem Versicherungsschutz nicht unterliegen sollen – dazu gehören:
- Soldaten,
- Beamte
- beziehungsweise auch Personen, die bereits älter als 65 Jahre sind.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung und der Beitragssatz
Die gesetzliche Grundlage zum Beitragssatz findet sich in § 341 SGB III. Für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage wird das beitragspflichtige Einkommen herangezogen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitragssatz und jeder trägt somit die Hälfte der jeweilig entstehenden Kosten. Die Höhe des Beitragssatzes ist natürlich immer wieder ein politisches Thema. Von diesen Diskussionen sind Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber betroffen. So stellen sich immer wieder Fragen wie:
- Soll der Arbeitnehmer, der schon mehr als 25 Jahre gearbeitet hat, nun länger Arbeitslosengeld beziehen als der jüngere Arbeitnehmer, der gerade einmal drei Jahre lang einer Beschäftigung nachgegangen ist?
- Soll man die Einkommensteuer erhöhen oder senken beziehungsweise soll man endlich an der Beitragsschraube zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung drehen?
Am Ende wird es wohl nicht möglich, dass sich die Politiker für ein Modell entscheiden, das beide Seiten befriedigen wird.
Aktueller Beitragssatz
Hier finden Sie den aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung:
- 2017: 3,00 %
- 2018: 3,00%
- 2019: 2,50 %
- 2020: 2,40 %
- 2021: 2,40 %
Auf dieser Webseite finden Sie mehr Informationen zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze 2021.
Leistungen durch die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung umfassen in der Regel Maßnahmen sowie Zahlungen an die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und auch an die ausgewählten Träger.
Leistungen für Arbeitnehmer
Von Arbeitnehmern können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Unterstützung und Vermittlung
Unterstützung und Vermittlung – so werden Reisekosten beziehungsweise Bewerbungskosten übernommen. Weiterhin gibt es auch einen sogenannten Vermittlungsgutschein.
Maßnahmen, Förderungen
Maßnahmen, die die Eingliederungsaussichten verbessern sollen und Mobilitätshilfen sowie Förderung der Aufnahme einer beruflichen Beschäftigung.
Förderung der Berufsausbildung
Die Förderung der Berufsausbildung, die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, einer beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein beziehungsweise der Teilhabe behinderter Personen am Arbeitsleben (sogenannte berufliche Rehabilitation).
Entgeltersatzleistungen
Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Insolvenzgeld, Übergangsgeld).
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung (Zuschuss-Wintergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Mehraufwands-Wintergeld), Entgeltsicherung für bereits ältere Arbeitnehmer, Transferleistungen und Kurzarbeitergeld.
Leistungen für Arbeitgeber
Von Arbeitgebern können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Eingliederungszuschuss
Einstellung von Arbeitnehmern (Eingliederungszuschuss, Einstellungszuschuss im Zuge einer Neugründung oder Vertretung).
Arbeitsentgeltzuschuss für Ungelernte
Die Förderung einer beruflichen Weiterbildung, dies meint den Arbeitsentgeltzuschuss für Ungelernte.
Förderung der Teilhabe von behinderten Personen am Arbeitsleben
Weiterhin die Förderung der Teilhabe von behinderten Personen am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation, Arbeitshilfen für behinderte Menschen, Zuschüsse zu einer Ausbildungsvergütung, Probebeschäftigung)
Leistungen zur beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen
Leistungen zur beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen (Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen, Zuschüsse zu einer Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen, Probebeschäftigung).
Altersteilzeitgesetz
Leistungen nach dem sogenannten Altersteilzeitgesetz.
Leistungen für Sozialträger
Von Trägern können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
Förderung einer Berufsausbildung
Die Förderung einer Berufsausbildung, im Näheren die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, ausbildungsbegleitende Hilfen sowie Übergangshilfen.
Förderung von Einrichtungen
Die Förderung von Einrichtungen, die für die berufliche Aus- oder Weiterbildung benötigt werden oder auch zur beruflichen Rehabilitation. Ebenfalls die Förderung von Jugendwohnheimen.
Förderung von Infrastrukturmaßnahmen
Die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschäftigung schaffen sollen.
Sonstige Förderungen
Zuschüsse zu den Sozialplanmaßnahmen, Förderungen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Hilfe im Zuge der Eingliederungsmaßnahmen.
Arbeitslosengeld, ALG I als Leistung
Im Mittelpunkt steht natürlich die Entgeltersatzleistung – das sogenannte Arbeitslosengeld oder ALG I. Hier stehen jedoch mehrere Varianten zur Verfügung, sodass die Versicherten entweder ein klassisches Arbeitslosengeld, das Übergangsgeld, das Teilarbeitslosengeld, das Insolvenzgeld oder auch das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung beziehen können.
Höhe, Dauer von ALG I
Die Höhe und die Dauer der jeweiligen Entgeltersatzleistungen – ALG I – werden durch bestimmte Voraussetzungen ermittelt, die der Arbeitslose erfüllen muss. In der Regel wird behauptet, dass das Arbeitslosengeld rund 60 Prozent des ehemaligen Nettoeinkommens beträgt. Diese Behauptung stimmt aber nicht. Einerseits kann ein Leistungssatz von 67 Prozent herangezogen werden, wenn der Arbeitslose einen Partner hat, der in weiterer Folge unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ein Kind versorgt werden muss (siehe hier auch § 32 EStG). Jedoch gibt es auch andere Merkmale, die die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen können. Weitere Faktoren sind:
- Das Arbeitsentgelt, das im Zuge der letzten Beschäftigung erwirtschaftet wurde
- Den zuletzt erzielten Leistungsanspruch
- Unterhaltsberechtigte Kinder
- Die Lohnsteuerklasse
All jene Punkte haben einen Einfluss auf die Höhe und auch auf die Dauer des Arbeitslosengeldes, sodass die Tatsache, dass das Arbeitslosengeld immer 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens beträgt, nicht zu 100 Prozent richtig sein kann. Mehr Informationen zur Höhe und Dauer der Leistung finden Sie hier. Sollten Sie arbeitslos geworden sein finden Sie hier wichtige Informationen zum arbeitslos melden.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung Finanzierung
Die Leistungen zur Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld oder auch Arbeitsvermittlung) und die weiteren Ausgaben, die der Bundesagentur für Arbeit entstehen, werden durch die Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Dritter sowie auch durch Umlagen, Beiträge im Rahmen freiwilliger Weiterversicherungen und über diverse Einnahmen finanziert.
Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen
Für versicherungsfremde Aufgaben, die der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls übertragen werden können, gibt es einen Bundeszuschuss (siehe auch § 363 SGB III).
Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Durch das Beschäftigungschancengesetz können sich auch Existenzgründer für eine freiwillige Weiterversicherung entscheiden. So erhalten bestimmte Personengruppe zum Beispiel Selbstständige, Auslandsbeschäftigte oder auch Pflegepersonen, eine Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, sofern sie sich für eine freiwillige Weiterversicherung entschieden haben. Diese Regelung findet sich in § 28a SGB III.
Weiterführende Informationen
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